Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Geltungsbereich

Die jeweilige GmbH, im Folgenden „GPK“ genannt, schließt Verträge und erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der geltenden Fassung. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, Abweichungen von den GPK AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AGB der GPK als akzeptiert.

Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Die GPK ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Vertragspartners und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

Grundsätzlich wird der Kunde durch seine Organe vertreten. Diese ermächtigen einen formellen Auftraggeber oder nehmen selbst diese Rolle wahr. Daraufhin sind von diesem ein oder mehrere „Themenführer“ festzulegen, die gegenüber GPK als berechtigte Vertreter des Kunden auftreten. Die vom Klienten festgelegten Themenführer vertreten den Klienten gegenüber GPK voll. Eine interne Verletzung von Bevollmächtigung geht nicht zu Lasten von GPK.

 

2. Umfang der Beratungsaufträge/ Vertretung

Der Umfang jedes einzelnen Auftrages wird individuell vertraglich festgelegt.

 

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Das Konzept enthält darüber hinaus kommunikationsrelevante Ideen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Marketingkonzepte, Strategien, Positionierungen und/ oder PR- und Eventkonzeptideen, Kommunikationsideen, Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel angesehen.

Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich, politisch zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen sieben Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Parteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der GPK sind freibleibend und unverbindlich.

Der Kunde gewährleistet, dass während der Ausführung des Auftrages in seiner Geschäftsniederlassung organisatorische Bedingungen herrschen, die einen raschen und störungsfreien Ablauf des Beratungsprozesses ermöglichen.

Der Kunde informiert außerdem die Agentur detailliert über zuvor durchgeführte und/oder momentan aktive Projekte und Belange der Grafik – inklusive jener aus anderen Projekten für auftragsrelevante Marketing-, Strategie-, Kommunikationsgestaltungsprofile die Verständigung bzw. effektive Umsetzung der relevanten Bereiche.
Der Kunde gewährleistet, dass alle relevanten Mitarbeiter – unabhängig in welchem Vertragsverhältnis sie zu ihm stehen – rechtzeitig über die Tätigkeiten der Agentur informiert werden.

Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen 36 Stunden ab Eingang beim Kunden – Samstag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr (Ortszeit GPK) zählen nicht in diese 36- Stundenfrist – freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages seinerseits zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

5. Berichterstattung/Meldepflicht

Die Agentur ist verpflichtet, dem Kunden zum Arbeitsfortschritt durch Personen, die für die Agentur arbeiten und/oder Dritte, die von der Agentur beauftragt wurden, Bericht zu erstatten.

Die Agentur ist während der Durchführung der vereinbarten Leistung nicht weisungsgebunden. Es ist ihr erlaubt, frei und auf eigene Verantwortung zu handeln. Die Agentur ist nicht verpflichtet, an einem bestimmten Ort oder zu bestimmten Zeiten zu arbeiten.
Innerhalb von 24 Stunden nach jeder Besprechung muss von der Agentur ein Ergebnisbericht verfasst werden. Rückmeldungen sind für 36 Stunden nach dem Bericht – Samstag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Ortszeit GPK gelten wiederum nicht in diese „Silence Procedure“ – vorgesehen. Die unwidersprochenen Berichtsinhalte gelten nach Ablauf dieses Zeitraums als akzeptiert.

6. Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos, nicht geschalten bzw. entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der jeweils gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

7. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Bezahlung besagter Dritter wird ausschließlich von der Agentur durchgeführt. Zwischen dem Kunden und besagten Dritten besteht keinerlei Vertragsbeziehung.

Für alle beauftragen Drittleistungen, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden schlussendlich nicht verwertet werden, gebührt der Agentur das dafür an den Dritten geleistete Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Die Agentur hat daher den vollen Entgeltanspruch für alle Drittleistungen, wenn eine Veranstaltung verschoben wird bzw. eine Absage erfolgt, sofern kein Verschulden der Agentur daran vorliegt. Begünstigende Stornobedingungen werden dabei von der Agentur an den Auftraggeber weitergegeben. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Verschiebungen oder Absagen aufgrund äußerer Einflüsse („höhere Gewalt“), wie beispielsweise Umweltkatastrophen, Terrorakte, Stromausfällen, behördliche Untersagungen, Epidemien oder Pandemien.

Die direkte Beauftragung von sachkundigen Dritten durch den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden.

Für Leistungen der GPK oder auch Dritter, die ausserhalb Österreichs im Zusammenhang mit einem Auftrag an die GPK erbracht werden, ist GPK in Bezug auf die korrekte Behandlung von Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Einkommenssteuer generell und auch speziell wie ‚Künstlerpauschale‘, Werbeabgaben, Sozialabgaben, Zölle …) nicht verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Verrechnungen Dritter direkt mit dem Kunden oder über GPK stattfinden.
Der Auftraggeber haftet für die korrekte Einordnung und Umsetzung und hält GPK bei allfälligen Nachforderungen schad- und klaglos.

 

8. Termine

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und als „Fixtermin“ zu bezeichnen und von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

9. Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 25.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 36 Stunden – Samstag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Ortszeit GPK zählen nicht in diese 36- Stundenfrist – nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Sollte ein Auftrag bzw. eine Veranstaltung aus welchen Gründen auch immer nicht stattfinden bzw. abgesagt werden, gebührt der Agentur jedenfalls das vereinbarte Entgelt (Honorar, Fremdkosten, Auslagen) für alle von der Agentur oder Dritten im Auftrag der Agentur bereits erbrachten Leistungen, sofern am Unterbleiben des Auftrages / der Veranstaltung kein Verschulden (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) der Agentur vorliegt.
Dies gilt auch, aber nicht ausschließlich, für Verschiebungen oder Absagen aufgrund äußerer Einflüsse („höhere Gewalt), wie beispielsweise Umweltkatastrophen, Terrorakte, Stromausfällen, behördliche Untersagungen, Epidemien oder Pandemien.

Ebenso hat die Agentur vollen Ersatzanspruch für alle Fremdkosten, die – trotz Unterbleiben der Fremdleistung – an Dritte zu bezahlen sind (zB Stornogebühr Event-Location). Begünstigende Stornobedingungen werden dabei von der Agentur an den Auftraggeber weitergegeben.
§ 1168 ABGB ist nicht anwendbar.
Für zusätzliche Leistungen im Rahmen einer Rückabwicklung oder Verschiebung eines geplanten Auftrages / einer geplanten Veranstaltung steht zusätzlich ein angemessenes Entgelt im Rahmen der vereinbarten Relationen zu, sofern nicht bisherige, bereits abgegoltene Arbeitsergebnisse dafür verwendet werden können.
Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte für nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Außerdem steht dem Gläubiger gemäß § 458 UGB eine verschuldens- und schadensunabhängige Pauschalentschädigung in der Höhe von € 40,00 für den Ersatz seiner Betreibungskosten zu. Für Kosten, die den Pauschalbetrag des § 458 UGB überschreiten, ist wie bisher § 1333 Abs 2 ABGB anzuwenden, der dem Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz seiner Betreibungskosten gewährt, soweit er ein Verschulden des Schuldners am Zahlungsverzug beweisen kann.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

In dem Falle, dass die vereinbarte Leistung aus Gründen, die beim Kunden liegen, oder aufgrund einer begründeten vorzeitigen Beendigung des Vertrags seitens der Agentur nicht vollendet wird, hat die Agentur Anspruch auf die volle Vergütung wie im Voraus vereinbart, abzüglich ersparter Ausgaben. Falls ein Stundenhonorar vereinbart wurde, bezahlt der Kunde für die Anzahl der zu erwartenden Stunden für den gesamten vertraglich vereinbarten Auftrag abzüglich ersparter Ausgaben. Die ersparten Ausgaben werden als Pauschalbetrag von 30 % der von der Agentur zum Datum der Vertragsbeendigung nicht ausgeführten Leistungen errechnet.

 

11. Elektronische Rechnungsstellung

Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, von der Agentur auf elektronischem Wege übermittelte Rechnungen zu akzeptieren.

 

12. Eigentumsrecht und Urheberrecht

Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

13. Kennzeichnung und Referenzen

Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Jeder Kunde geht mit der Bezahlung des Honorars die Verpflichtung ein, der Agentur die einwandfreie Leistung der projektspezifischen Agenturaufgaben im Rahmen einer Referenzbestätigung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Anfrage zu bestätigen.

 

14. Gewährleistung

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Die Agentur ist verschuldensunabhängig berechtigt und verpflichtet, Fehler und/oder Ungenauigkeiten, die in der Arbeit der Agentur nachträglich bekannt werden, zu korrigieren. Die Agentur muss den Kunden umgehend darüber informieren.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

15. Haftung und Produkthaftung

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
Die Agentur haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen Personenschaden – nur insofern als dass diese das Ergebnis schwerer Verfehlungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) sind. Entsprechend gilt dies auch für Schäden, die von dritten, von der Agentur beschäftigten Parteien verursacht wurden. Die Agentur haftet daher auch nicht für Schäden oder Verluste aus Ereignissen oder Umständen, die nicht von der Agentur kontrolliert werden können, insbesondere eine Einschränkung der Infratstruktur, des öffentlichen Verkehrs, der Telekommunikation, Krieg, Terror, höhere Gewalt, Epidemien, behördlichen Untersagungen oder Einschränkungen oder Entscheidungen des Auftraggebers aufgrund solcher Umstände.

Sollte die Agentur die Leistungen mit Hilfe von dritten Parteien erbringen, gehen alle Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüche, die sich gegen die dritte Partei ergeben auf den Kunden über. In diesem Falle hat sich der Kunde vorrangig an die dritte Partei zu wenden.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

16. Datenschutz

GPK verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden (nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden auf Basis des abgeschlossenen Vertrags sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) aufgrund des berechtigten Interesses von GPK an Kundenbindung und Marketingmaßnahmen für eigene Zwecke auch unter Hinweis auf bereits bisher erbrachte Leistungen. Der Auftraggeber kann der Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten jederzeit widersprechen.

 

17. Vertraulichkeit

Die Agentur ist zur vollständigen Geheimhaltung bezüglich aller geschäftlichen Angelegenheiten verpflichtet, die der Agentur im Laufe der durchgeführten Leistungen bekannt werden – vor allem Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und andere Informationen bezüglich Geschäftsart und/oder -bereich und/oder praktische Tätigkeiten des Kunden.
Weiters ist die Agentur zur Geheimhaltung gegenüber Dritten bezüglich des Inhalts der vollendeten Arbeit sowie bezüglich aller Informationen und Bedingungen, die zur Vollendung der Arbeit beitrugen, vor allem zu Daten zu den Klienten des Kunden verpflichtet.

Die Agentur ist nicht zur Geheimhaltung gegenüber Personen, die für die Agentur arbeiten oder Vertretern der Agentur verpflichtet. Die Agentur soll solche Personen zur vollständigen Geheimhaltung verpflichten und ist verantwortlich für jedweden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ihrerseits – in demselben Ausmaß als hätte die Agentur selbst die Geheimhaltungspflicht verletzt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung eines konkreten Vertrages – mit Ausnahme der Auskunftspflicht.
Die Agentur ist berechtigt, alle persönlichen Daten, die ihr für die Durchführung der Leistungen anvertraut wurden, zu nutzen. Die Agentur gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, vor allem jene bezüglich DSGVOneu, z.B. Datenschutzerklärung (Informationspflicht auf gpk.at)

 

18. Versicherung

GPK schließt für jeden Event ausnahmslos eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung ab. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber kann schriftlich auf den Abschluss der Versicherung verzichten. Schäden die ursprünglich durch die Versicherung gedeckt gewesen wären, gehen dann zu Lasten des Kunden.

 

19. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichte sowie alle Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem Recht der Republik Österreich, ausgenommen UN-Kaufrecht, Kollisionsrechtsregelungen internationalen Privatrechts sowie Regelungen zum Konsumentenschutz. Der Kunde gilt und handelt ausdrücklich als „Unternehmer“ und kann auch als Verein, Körperschaft öffentlichen Rechts, Anstalt etc. keinen „Konsumentenstatus“ für sich reklamieren.

 

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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